„Religionsfreiheit im Vollzug darf keine Frage des Bundeslandes sein. Der KRM fordert rechtsstaatliche Gleichbehandlung, geschützte Vertraulichkeit und verlässliche Strukturen“, erklärt Ali Mete, Sprecher des Koordinationsrates der Muslime (KRM). Anlass ist eine neue Studie der Akademie für Islam in Wissenschaft und Gesellschaft (AIWG) zur islamischen Gefängnisseelsorge in Deutschland. Ali Mete weiter:
„Die Expertise zur islamischen Gefängnisseelsorge in Deutschland macht deutlich, dass in den vergangenen Jahren zwar wichtige Entwicklungen zur islamischen Gefängnisseelsorge angestoßen wurden, die bestehenden Strukturen jedoch vielerorts weiterhin uneinheitlich, vorläufig und rechtlich unzureichend abgesichert sind. Aus Sicht des Koordinationsrates der Muslime ist das ein Zustand, der dem Anspruch eines freiheitlichen und religiös neutralen Rechtsstaats nicht gerecht wird.
Muslimische Inhaftierte haben ein Recht auf religiöse Begleitung, seelsorgerischen Beistand und geistlichen Zuspruch. Dieses Recht darf nicht davon abhängen, in welchem Bundesland jemand inhaftiert ist oder ob vor Ort gerade engagierte Ehrenamtliche, einzelne Vereine oder zufällige Übergangslösungen vorhanden sind. Wo christliche Gefängnisseelsorge seit langem institutionell verankert ist, darf islamische Seelsorge nicht auf eine nachrangige oder nur geduldete Rolle verwiesen werden.
Gerade im Strafvollzug zeigt sich, ob der Rechtsstaat seine eigenen Grundsätze glaubwürdig verwirklicht. Menschen verlieren mit der Inhaftierung ihre Freiheit, nicht aber ihre Würde, ihre religiöse Überzeugung und ihren Anspruch auf respektvolle Begleitung. Seelsorge ist deshalb kein Luxus und kein Zusatzangebot, sondern Ausdruck von Menschenwürde, Respekt und rechtsstaatlicher Verantwortung. Sie kann Halt geben, Orientierung fördern, in Krisen stabilisieren und damit auch einen wichtigen Beitrag zur Resozialisierung leisten.
Besonders problematisch ist, dass es weiterhin offene rechtliche Fragen gibt, die den Kern seelsorgerischer Arbeit berühren. Dazu gehört vor allem der Schutz vertraulicher Gespräche. Seelsorge lebt davon, dass Menschen sich ohne Angst öffnen können. Wo Vertraulichkeit nicht klar geschützt ist und islamische Seelsorgerinnen und Seelsorger kein gesichertes Zeugnisverweigerungsrecht haben, bleibt diese Arbeit strukturell geschwächt. Eine Seelsorge, die nicht denselben geschützten Vertrauensraum bietet wie andere anerkannte Seelsorgeangebote, ist keine Gleichbehandlung, sondern eine Seelsorge unter Vorbehalt.
Ebenso wichtig ist die klare Abgrenzung zwischen Seelsorge und sicherheitspolitischen Aufgaben. Islamische Gefängnisseelsorge darf nicht in erster Linie unter dem Blickwinkel von Extremismusprävention oder Deradikalisierung betrachtet werden. Sie ist kein verlängerter Arm staatlicher Sicherheitslogik, sondern ein eigenständiger religiöser und ethischer Dienst am Menschen. Wo diese Grenze verwischt, wird Vertrauen beschädigt, und ohne Vertrauen kann Seelsorge ihren Auftrag nicht erfüllen. Muslimische Seelsorge muss wie jede andere Seelsorge in ihrer geistlichen Eigenständigkeit respektiert werden.
Die Studie zeigt zudem, dass die Entwicklung in den Bundesländern sehr unterschiedlich verläuft. Während es mancherorts reguläre oder zumindest weiterentwickelte Strukturen gibt, bestehen andernorts vor allem Modelllösungen, punktuelle Kooperationen oder Einzelfallregelungen. In manchen Bundesländern fehlen bislang sogar formalisierte Strukturen. Diese Unterschiede machen deutlich, dass es weiterhin keinen verlässlich abgesicherten Standard gibt, obwohl der Bedarf seit Jahren bekannt ist.
Aus der Studie ergibt sich ein klarer Auftrag an Politik und Justizverwaltungen: Religiöse Gleichbehandlung im Strafvollzug darf nicht nur angekündigt, sie muss endlich verbindlich umgesetzt werden. Denn ob Religionsfreiheit in Deutschland wirklich für alle gilt, erweist sich nicht zuletzt dort, wo Menschen dem Staat besonders schutzbefohlen sind.
Deshalb braucht es den nächsten konsequenten Schritt: eine rechtsstaatlich saubere und institutionell verlässliche Ausgestaltung islamischer Gefängnisseelsorge in ganz Deutschland. Dazu gehört die rechtliche Gleichstellung mit bestehenden seelsorgerischen Angeboten, ein wirksamer Schutz seelsorgerischer Vertraulichkeit, klare und bundesweit anschlussfähige Aufgabenprofile sowie tragfähige Strukturen für Aus- und Weiterbildung. Auch verlässliche Finanzierung und dauerhafte Zuständigkeiten sind erforderlich, damit aus Provisorien endlich belastbare Regelstrukturen werden.“
KRM Sprecher
Aktueller Sprecher:
Ali Mete
sprecher@koordinationsrat.de