Ergänzung zum Hygienekonzept des KRM zur „Stufenweise Öffnung der Moscheen“ aus Mai 2020 für NRW

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) 

Vom 7. Januar 2021 

Aufgrund der neuen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 7. Januar 2021 passt der Koordinationsrat der Muslime (KRM) sein Hygienekonzept vom Mai 2020 für das Land NRW wie folgt an:

Gottesdienste können in geschlossenen Räumen mit max. 250 Personen und 500 unter freiem Himmel durchgeführt werden.

Die Maskenpflicht gilt sowohl für geschlossene Räume, als auch unter freien Himmel.

Die Moscheen entscheiden unter Berücksichtigung des lokalen Infektionsgeschehens, inwieweit Versammlungen in Präsenz durchgeführt werden können, und informieren die vor Ort zuständigen Behörden.

Lirim Ziberi
KRM Sprecher

Köln, 12.01.2021